Qualifikation
Berufskraftfahrer Qualifikation nach §5 BKrFQG und §4 BKrFQV
- Sie gilt zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und wurde im August 2006 von der Bundesregierung als Folge der EU-Richtlinie 2003/59 umgesetzt und trat am 01.10.2006 in Kraft.
- Fahrerinnen und Fahrer, die als Angestellte oder Selbständige, Güter oder Personen zu gewerblichen Zwecken befördern, müssen künftig eine Qualifizierung nachweisen.
- Grundlage für die Grundqualifikation und Weiterbildung ist das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und als Ergänzung dient die Verordnung zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQV).
Grundqualifikation zum/zur Berufskraftfahrer/in (LKW oder Bus)
- Deutsche Staatsangehörige
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR
- Staatsangehörige eines Drittstaates, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR beschäftigt oder eingesetzt werden
- Alle Busfahrer/in im gewerblichen Personenverkehr > 8 Fahrgastplätze die ihren Führerschein nach dem 09.09.2008 erworben haben
- Alle Lkw-Fahrer/in im gewerblichen Güterverkehr > 3,5 t z.G. die ihren Führerschein nach dem 09.09.2009 erworben haben
Es gibt 3 verschiedene Varianten:
- Ausbildung „Berufskraftfahrer/in“, Fachkraft im Fahrbetrieb oder andere anerkannte Ausbildungsberufe
- Grundqualifikation anschließend theoretische und praktische Prüfung bei der IHK
- Beschleunigte Grundqualifikation (z.B. in einer Fahrschule) mit einer IHK-Prüfung (nur Theorie)
- Lehre in einem Ausbildungsbetrieb 2-3 Jahre mit Berufsschule, Zwischenprüfung und Abschlussprüfung
- Im Güterverkehr darf man zu Ausbildungszwecken ab 18 Jahren fahren
- Im Personenverkehr der Klasse D1, D1E darf man zu Ausbildungszwecken ab 18 Jahren fahren
- Für die Klasse D, DE gibt es 2 Altersgrenzen, 18 Jahre nur für Linienverkehr bis 50 km, weitere Verkehre wie Reiseverkehr und Linienverkehr über 50 km ab 20 Jahre
- Hier wird keine Ausbildung vorgeschrieben, aber Führerscheinbesitz für die die Prüfung beantragt wird ist erforderlich
- Eine große theoretische und praktische IHK-Prüfung muss abgelegt werden
- Die theoretische Prüfung, Multiple-Choice und offene Fragen dauert mind. 240 Min. (Verkürzung bei Quereinsteigern auf 170 Min., bei Umsteigern auf 110 Min)
- Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt
- Praktische Prüfung bestehend aus 3 Teilen, mit einem TÜV-Prüfer, IHK-Prüfer, Fahrlehrer und einem Prüfungsfahrzeug das den Prüfungsrichtlinien des Fahrerlaubnisrechts entspricht
- Teil 1: Fahren im Straßenverkehr unter real Bedingungen, Dauer min. 120 Min.
- Teil 2: Technische Unterweisung und Fahrzeugbedienung, Dauer min. 30 Min.
- Teil 3: Spezielle Fahrübungen auf einem Gelände, Dauer 60 Min.
- Im Güterverkehr der Klasse C, CE, C1, C1E beträgt das Mindestalter 18 Jahre
- Im Personenverkehr der Klasse D, DE beträgt das Mindestalter 21 Jahre, die Klassen D1, D1E entfallen
- Hier werden 140 h Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungsstätte vorgeschrieben davon mind. 10 h praktische Ausbildung
- Bei Umsteiger verkürzt sich die Ausbildung auf 35 h, davon 2,5 h praktische Ausbildung
- Eine theoretische Prüfung bei der IHK ist vorgeschrieben, eine praktische Prüfung entfällt
- Die theoretische Prüfung, Multiple -Choice und offene Fragen dauert mind. 90 Min. (Verkürzung bei Quereinsteigern auf 60 Min., bei Umsteigern auf 45 Min.)
- Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt
- Im Güterverkehr der Klasse C1, C1E (Lkw < 7,5 to z.G.) beträgt das Mindestalter 18 Jahre
- Im Güterverkehr der Klasse C, CE (Lkw > 7,5 to z.G.) beträgt das Mindestalter 21 Jahre
- Im Personenverkehr der Klasse D1, D1E (max.16 Fahrgastplätze) beträgt das Mindestalter 21 Jahr
- Im Personenverkehr der Klasse D, DE unterscheidet man zwischen Linienverkehre bis 50 km ab 21 Jahre und anderen Verkehren ab 23 Jahre
Umsteiger:
Personen die eine Qualifikation im Güterverkehr besitzen und in den Personenverkehr wechseln oder umgekehrt
Quereinsteiger:
Inhaber einer Fachkundeprüfung im Straßen-, Güter- oder Personenverkehr (z. B. Kraftverkehrsmeister)
Die Pflicht zur einmaligen Qualifikation besteht nicht:
- Im Personenverkehr, wenn die Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 erworben wurde. Diese müssen spätestens bis zum 09.09.2013 eine Weiterbildung absolvieren (Übergangspuffer 09.09.2015)
- Im Güterverkehr, wenn die Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben wurde. Diese müssen spätestens bis zum 09.09.2014 eine Weiterbildung absolvieren (Übergangspuffer 09.09.2016)
Wir sind ein zugelassenes Unternehmen nach AZAV ( TQ1 und TQ3)
- Dies berechtigt uns als Bildungsträger für die Agentur für Arbeit als Bildungseinrichtung tätig zu sein
- Es ermöglicht uns die Aus- und Weiterbildung mit Bildungsgutscheinen durchzuführen
- Unsere Bildungsangebote befassen sich mit der Beförderung und dem Umgang von Fahrgästen (Personentransport) TQ3
- Und der Beförderung von Gütern (Gütertransport) TQ1
- Der Betrieb und die Bildungsangebote werden regelmäßig einem Audit unterzogen, wo die Qualität und die Wirtschaftlichkeit geprüft wird.
Weiterbildung
Berufskraftfahrer Weiterbildung nach § 5 BKrFQG und § 4 BKrFQV
- Alle Lkw-Fahrer im gewerblichen Guterverkehr > 3,5 t z.G. (z.B. auchWerksverkehr)
- Alle Busfahrer im gewerblichen Personenverkehr> 8 Fahrgastplätze
- Innerhalb von 5 Jahren muss man 35 h Weiterbildung nachweisen
- Den Zeitplan legt jeder selbst fest, z.B. als Intensivkurs in einer Woche, oder verteilt man die 35 h auf einen Monat, ein Jahr oder vielleicht auch auf 5 Jahre (1 Modul pro Jahr)
- Es erfolgt keine Prüfung
Die 3 Themen der Weiterbildung werden auf verschiedene Module á 7h verteilt,
- 4 Basismodule, die von Lkw- und Busfahren besucht werden müssen
- 2 spezifische Module jeweils 1 Modul für den Güterverkehr (GV) und den
Personenverkehr (PV)
- Lkw Fahrer: insgesamt 5 Module; 4 Basis- und 1 spezifisches Modul (GV)
- Bus Fahrer: insgesamt 5 Module; 4 Basis- und 1 spezifisches Modul (PV)
- Wenn man Beides besitzt: insgesamt 6 Module; 4 Basis und jeweils 1 spezifisches Lkw-Modul (GV) und 1 spezifisches Bus-Modul (PV)
- Durch einen Eintrag im Führerschein hinter der entsprechenden Führerscheinklasse z.B. „95.10.09.2014“
- „95“ steht für eine gültige Qualifikation oder Weiterbildung zum Berufskraftfahrer
- „10.09.2014“ steht für das Datum, wann die nächste Weiterbildung nachgewiesen werden muss